Ein generelles vorsorgliches Ausstandsgesuch, welches sich etwa gegen die Beteiligung eines Richters oder einer Richterin in allen gegenwärtigen oder künftigen Verfahren wendet, ist im Übrigen unzulässig (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 58 StPO mit weiteren Hinweisen). Auf das Ausstandsbegehren gegen Gerichtspräsident B._____ ist daher ebenfalls nicht einzutreten.