Das vorliegende Ausstandsgesuch datiert vom 13. Februar 2025. Ein erst nach der erstinstanzlichen Urteilsfällung entdeckter Ausstandsgrund wäre nunmehr im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Für eine Geltendmachung eines Ausstandsgrundes eines Mitglieds des erstinstanzlichen Gerichts bei der Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO besteht jedoch keinen Raum (mehr). Ein generelles vorsorgliches Ausstandsgesuch, welches sich etwa gegen die Beteiligung eines Richters oder einer Richterin in allen gegenwärtigen oder künftigen Verfahren wendet, ist im Übrigen unzulässig (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordung, 3. Aufl.