4.3.2. Gerichtspräsident B._____ war bzw. ist vorliegend in den Verfahren ST.2021.50/51 und ST.2023.31/32 involviert. Während die Verfahren ST.2021.50/51 zwischenzeitlich bereits am Bundesgericht hängig sind, womit die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht (mehr) zuständig ist, ist in den noch am Bezirksgericht Q._____ hängigen Verfahren ST.2023.31/32 am 4. Februar 2025 ein Urteil ergangen. Gegen das erstinstanzliche Urteil steht die Berufung offen (Art. 398 Abs. 1 StPO), wobei der Gesuchsteller vorliegend die Berufung anmeldete. Das vorliegende Ausstandsgesuch datiert vom 13. Februar 2025.