4.3. 4.3.1. Der Gesuchsteller beantragt weiter den Ausstand von Gerichtspräsident B._____. Dieses Ausstandsbegehren betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für dessen Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 10 sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) grundsätzlich die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständig ist. -6-