Andererseits sind die sie betreffenden Verfahren zwischenzeitlich am Bundesgericht hängig. Ein während des hängigen bundesgerichtlichen Verfahrens entdeckter Ausstandsgrund, der die Revision des vorinstanzlichen Entscheids begründen könnte, wäre mit Revisionsgesuch bei der Vorinstanz, mithin dem Berufungsgericht, und gleichzeitigem Sistierungsantrag beim Bundesgericht geltend zu machen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ist damit so oder anders nicht für die Behandlung der Ausstandsbegehren gegen die genannten Oberrichterinnen und Oberrichter zuständig.