4.2. Insoweit der Gesuchsteller den Ausstand von Oberrichterin C._____, Oberrichter D._____, Oberrichterin E._____ sowie allenfalls Oberrichter F._____ beantragt, ist auf sein Ausstandsbegehren nicht einzutreten. Einerseits ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht zuständig für den Entscheid über den Ausstand einzelner Mitglieder des Berufungsgerichts (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. c resp. lit. d StPO). Andererseits sind die sie betreffenden Verfahren zwischenzeitlich am Bundesgericht hängig.