4. 4.1. Die vom Gesuchsteller im Rahmen des Ausstandsbegehrens bezeichneten Verfahren weisen einen unterschiedlichen Verfahrensstand auf. Das Verfahren ST.2020.111 des Bezirksgerichts R._____ ist zwischenzeitlich am Bundesgericht hängig (SST.2024.135 bzw. 6B_173/2025). Die Verfahren ST.2021.50/51 des Bezirksgerichts Q._____ sind ebenfalls zwischenzeitlich am Bundesgericht hängig (SST.2023.21 bzw. 6B_117/2025 sowie SST.2023.23 bzw. 6B_116/2025). Die Verfahren ST.2023.31/32 sind demgegenüber noch erstinstanzlich am Bezirksgericht Q._____ hängig.