Entsprechend darf in diesen Fällen der Ausstandsgrund im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen gerügt werden. Entdeckt die beschwerdeführende Person hingegen während des hängigen bundesgerichtlichen Verfahrens einen Ausstandsgrund, der ihres Erachtens die Revision des vorinstanzlichen Entscheids begründet, hat sie ein Revisionsgesuch bei der Vorinstanz und einen Sistierungsantrag beim Bundesgericht zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1055/2020, 6B_823/2021 vom 13. Juni 2022 E. 5.3.2; BGE 147 I 173). -5-