Im Grundsatz ist lediglich die Revision rechtskräftiger Entscheide möglich. Wird ein Ausstandsgrund nach Abschluss des Verfahrens – mithin nach Ergehen des Entscheids –, aber vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entdeckt, kann er im Rahmen des Rechtsmittels geltend gemacht werden. Entsprechend darf in diesen Fällen der Ausstandsgrund im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen gerügt werden.