2.2. B._____ als Präsident des Bezirksgerichts Q._____ führt in seiner Stellungnahme aus, der Gesuchsteller begründe das Ausstandsgesuch gegen ihn damit, dass er das von ihm geführte Strafverfahren nicht mit anderen Strafverfahren vereinigt habe. Der Gesuchsteller verkenne dabei, dass er keine Kompetenz habe, andere Strafverfahren an sich zu ziehen. Ihm sei das Verfahren durch die Justizleitung aufgrund von Befangenheit der Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts R._____ zugewiesen worden. Zudem seien die Urteile in den Verfahren ST.2023.31/32 bereits am 4. Februar 2025 ergangen.