ziele nur darauf ab, die gesetzliche Höchststrafe um mehr als das doppelte zu überschreiten. Damit liege eine unzulässige Mehrfachbefassung vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit begründe. Mit Stellungnahme vom 11. März 2025 ergänzt der Gesuchsteller, die Mehrfachbefassung gründe darin, dass in diversen Strafverfahren sowohl die Überweisungsentscheide der Justizleitung sowie die späteren Entscheide des Berufungsgerichts teilweise von denselben Oberrichterinnen und Oberrichtern gefällt worden seien. Zudem hätten Gerichtspräsident -4-