2. 2.1. Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbegehren vom 13. Februar 2025 im Wesentlichen mit dem Grundsatz der Verfahrenseinheit. Die Strafverfahren ST.2020.111, ST.2021.50/51 und ST.2023.31/32 hätten nie getrennt geführt werden dürfen. Die Verletzung dieses Grundsatzes führe zur Nichtigkeit diverser Verfahrenshandlungen. Das bewusste Unterlassen der Verfahrensvereinigung durch Gerichtspräsident B._____, Oberrichterin C._____, Oberrichter D._____ und Oberrichterin E._____ ziele nur darauf ab, die gesetzliche Höchststrafe um mehr als das doppelte zu überschreiten.