Eine Verfahrensvereinigung mit den Verfahren SBK.2024.344 und SBK.2025.20/21 erscheint zudem nicht opportun, da die Verfahren unterschiedliche Gerichtspersonen und teilweise unterschiedliche Parteien betreffen. Ein Anspruch auf Vereinigung der Ausstandsverfahren besteht im Übrigen ohnehin nicht. Von einer Vereinigung der Ausstandsverfahren ist daher abzusehen.