1. Der Gesuchsteller beantragt in formeller Hinsicht die Vereinigung des vorliegenden Ausstandsverfahrens mit den Verfahren SBK.2025.20/21, SBK.2024.343/344, SBK.2024.156 und SBK.2023.295/296. Die Verfahren SBK.2023.295/296, SBK.2024.156 und SBK.2024.343 sind bereits rechtskräftig abgeschlossen, weshalb eine Vereinigung mit diesen von vornherein ausser Betracht fällt.