Die unentgeltliche Vertreterin ist für das Beschwerdeverfahren am Ende des Strafverfahrens durch die zuständige Instanz zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). 5.3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 24. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.