Die Beschwerdeführerin ist Opfer i.S.v. Art. 116 Abs. 1 StPO und hat sich als Zivilklägerin konstituiert. Sie hat mit Eingabe vom 17. Januar 2025 gegen den Beschuldigten adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht, welche angesichts der gutzuheissenden Beschwerde nicht aussichtslos erscheinen. Soweit sie auch als Strafklägerin zu betrachten ist, erschiene auch eine Strafklage gemäss dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht aussichtslos. Die erhobenen Tatvorwürfe wiegen schwer und deren rechtliche Einordnung ist für Laien schwierig. Zudem ist auch der Beschuldigte anwaltlich vertreten.