Gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Dem Opfer wird gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO die Bestellung eines Rechtsbeistands, soweit dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist. Gemäss Art.