was eine erneute Befragung des Beschuldigten erfordert. Ob darüber hinaus weitere Ermittlungshandlungen notwendig sind, wird zu prüfen sein. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Einstellungsverfügung sind damit auch in dieser Hinsicht nicht erfüllt. - 19 - 4.5. Damit ist die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. Die Sache ist zur Fortführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zurückzuweisen.