198 StGB keine rechtzeitigen Strafanträge vorlägen, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, nach welchen die Strafbarkeit des Beschuldigten nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint (vgl. E. 4.3.3), was einer Einstellung des Verfahrens entgegensteht. Angesichts der Verletzung der Teilnahmerechte, welche einer Verwertbarkeit der Einvernahme des Beschuldigten vom 6. Mai 2024 entgegenstehen dürfte (vgl. E. 4.3.1), erscheint der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, zumal voraussichtlich eine Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin vorzunehmen sein wird,