4.4. Soweit die angefochtene Verfügung damit begründet wird, dass gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige, da es an einem für die Tatbestände der Vergewaltigung gemäss aArt. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung gemäss aArt. 189 Abs. 1 StGB erforderlichen Nötigungsmittel fehle und hinsichtlich des Tatbestands der sexuellen Belästigung gemäss aArt.