4.3.3.3. Insgesamt sind damit keine Gründe ersichtlich, welche die Wiederholung der Einvernahme des Beschuldigten als prozessualen Leerlauf erscheinen lassen würden. Soweit sich die angefochtene Verfügung auf die Aussagen des Beschuldigten bezieht, ist diese damit bereits aus formellen Gründen aufzuheben.