Einzelheiten betreffend die Postaufgabe und -zustellung der Eingabe vom 21. März 2024 sind den Akten nicht zu entnehmen, womit die Einhaltung der Strafantragsfrist noch zu prüfen wäre. Eine Verurteilung wegen sexueller Belästigung erscheint jedenfalls nach dem heutigen Stand der Ermittlungen nicht von vorneherein ausgeschlossen. 4.3.3.2.4. Damit kann (entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg) auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein strafbares Verhalten des Beschuldigten ohnehin ausgeschlossen wäre.