21. März 2024 wäre damit voraussichtlich als Willensbekundung zur Strafverfolgung des Beschuldigten u.a. auch wegen allfälliger (nicht ausdrücklich genannter) Antragsdelikte wie etwa wegen sexueller Belästigung i.S.v. aArt. 198 StGB und damit als Strafantrag zu werten (vgl. CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 49 zu Art. 30 StGB). Einzelheiten betreffend die Postaufgabe und -zustellung der Eingabe vom 21. März 2024 sind den Akten nicht zu entnehmen, womit die Einhaltung der Strafantragsfrist noch zu prüfen wäre.