Die Beschwerdeführerin erstattete am 21. März 2024 (und nicht wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt am 21. Mai 2024 [entspricht Datum Strafantragsformular; vgl. E. 4.3.1]) Strafanzeige, mit welcher sie im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 25. November 2023, 22. Dezember 2023, 26. Dezember 2023, 3. Januar 2024, 13. Januar 2024, 1. Februar 2024 und 19./20. Februar 2024 beantragte, dass ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen sei, wobei sie neben den Tatbeständen der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung auch sämtliche weiteren in Frage kommenden Delikte erwähnte. Die Strafanzeige vom - 18 -