198 StGB, welcher gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei nichtkonsensualen sexuellen Handlung als Auffangtatbestand dient, in Betracht. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann zumindest hinsichtlich der Vorfälle vom 22. Dezember 2023 bis 19./20. Februar 2024 nicht von einem offensichtlich fehlenden Strafantrag ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin erstattete am 21. März 2024 (und nicht wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt am 21. Mai 2024 [entspricht Datum Strafantragsformular;