Soweit im Einzelnen die für die Bejahung des Einsatzes eines Nötigungsmittels erforderliche Intensität nicht zu bejahen bzw. "lediglich" von einer verbal bzw. körperlich kommunizierten Ablehnung der sexuellen Handlungen durch die Beschwerdeführerin auszugehen wäre, kommt die Anwendung des Tatbestands der sexuellen Belästigung i.S.v. aArt. 198 StGB, welcher gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei nichtkonsensualen sexuellen Handlung als Auffangtatbestand dient, in Betracht.