der sexuellen Handlung notwendige Mass übersteigt (vgl. BGE 148 IV 234 E. 3.3, PHILIPP MAIER, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 22a zu Art. 189 StGB), erscheint (entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg) zumindest nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass – sollte auf die entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin abzustellen sein – das Nötigungsmittel der Gewalt teilweise zu bejahen wäre.