Auch wenn die Beschwerdeführerin keine grobe Gewalt des Beschuldigten und auch keine massive Gegenwehr ihrerseits schilderte, lässt sich ihren derzeit vorliegenden Aussagen doch zumindest entnehmen, dass sich der Beschuldigte mehrfach über ihre Versuche, ihn auf Abstand zu halten, um auf diese Weise den Vollzug des Geschlechtsverkehrs oder anderer sexueller Handlungen zu verhindern, hinwegsetzt habe und er sie hierzu teilweise auch festgehalten habe. Angesichts der nicht sehr hohen Anforderungen der Rechtsprechung, welche unter Umständen bereits eine relativ schwache Kraftanwendung genügen lässt, soweit sie das zur Vornahme