4.3.3.2.2. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der delegierten Einvernahme vom 21. Mai 2024 zwar an, dass sie sich nie so fest gewehrt habe, dass sie den Beschuldigten hätte verletzen können, was sie auf ihre Gefühle für ihn zurückführte (S. 16). Zudem sagte sie aus, dass sie nicht versucht habe zu flüchten (S. 17). Sie schilderte jedoch wiederholt, dass sie körperlichen Widerstand gegen die sexuellen Handlungen geleistet und diese teilweise auch verbal abgelehnt habe, wobei sich der Beschwerdeführer jeweils darüber hinweggesetzt habe.