Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.3 m.w.H.). Fehlt es im Einzelfall an einer tatbestandsspezifischen Nötigungs- oder Missbrauchskomponente der nichtkonsensualen sexuellen Handlung, dient der Tatbestand der sexuellen Belästigung gemäss aArt. 198 StGB im Anwendungsbereich der altrechtlichen Bestimmungen als Grund-