4.3.3.2. 4.3.3.2.1. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten ereigneten sich allesamt vor dem 1. Juli 2024, womit vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen der Vergewaltigung gemäss aArt. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung gemäss aArt. 189 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangen, welche den Einsatz eines Nötigungsmittels (Gewalt, psychischer Druck oder Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit) verlangen. Gewalt im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 und aArt.