Auch die Beantwortung von Ergänzungsfragen erscheint nicht von vorneherein ausgeschlossen. Dass dabei weitere Erkenntnisse erlangt werden könnten, welche sich für die Beschwerdeführerin günstig auswirken könnten – etwa hinsichtlich einer (bei Vier-Augen-Delikten wohl vorzunehmenden) Würdigung der Aussagen oder des von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg als fraglich bezeichneten Vorsatzes des Beschuldigten – ist durchaus denkbar.