4.3.3. 4.3.3.1. Der Beschuldige verweigerte die Aussagen anlässlich seiner Befragung vom 6. Mai 2024 nicht vollständig und äusserte zumindest grundsätzlich, dass er und die Beschwerdeführerin im angeklagten Zeitraum Geschlechtsverkehr gehabt hätten, immer jemand aus der Familie im Haus gewesen sei und es nie Anzeichen einer Vergewaltigung gegeben habe. Im Bus hätten sie sich nur geküsst, wobei auch ein Fahrer anwesend gewesen sei, der bestätigen könne, dass die Beschwerdeführerin keine "Anzeichen" gemacht habe.