verspätet erfolgt sei. Zusätzlich legt die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg jedoch auch die Aussagen des Beschuldigten dar (Ziff. 1.3 und 2.2), verweist auf Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten hinsichtlich der Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs und des Widerstands der Beschwerdeführerin (Ziff. 2.1) und führt hinsichtlich des Vorfalls vom 19. Februar 2024 im Bus aus, dass eine "Aussage gegen Aussage-Situation" mit fraglichem Vorsatz des Beschuldigten vorliege (Ziff. 2.2 [S. 7]). Die angefochtene Verfügung stützt sich damit zumindest teilweise auch auf die Aussagen des Beschuldigten.