4.3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründet die Einstellung des Verfahrens weitgehend mit den Aussagen der Beschwerdeführerin. Gemäss diesen habe der Beschuldigte keine Gewalt und auch kein anderes Zwangsmittel angewandt, gegen welches sich die Beschwerdeführerin nicht hätte zur Wehr setzen können, womit die Voraussetzungen der vorliegend anwendbaren altrechtlichen Tatbestände der Vergewaltigung gemäss aArt. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung gemäss aArt. 189 Abs. 1 StGB nicht erfüllt seien. Hinsichtlich des Tatbestands der sexuellen Belästigung wird zudem ausgeführt, dass der Strafantrag vom 21. Mai 2024 - 15 -