Der Beschwerdeführerin hätte damit die Möglichkeit zur Teilnahme an der nach Eröffnung des Strafverfahrens vom 2. April 2024 im Auftrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erfolgten delegierten Einvernahme des Beschuldigten vom 6. Mai 2024 gewährt werden müssen, worauf die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg im Übrigen im Ermittlungsauftrag vom 2. April 2024 auch hingewiesen hatte. Indem der Beschwerdeführerin die Teilnahme an der Einvernahme des Beschuldigten vom 6. Mai 2024 verwehrt blieb, wurden ihre Teilnahmerechte verletzt.