Ob bereits die Strafanzeige vom 21. März 2024 einer Konstituierungserklärung gleichkommt (vgl. GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung; 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.5), kann vorliegend offen bleiben, zumal der Beschwerdeführerin auch als Geschädigte, welche sich hinsichtlich ihrer Beteiligung am Strafverfahren noch nicht geäussert hätte, die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO zu gewähren gewesen wären (vgl. DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 115 StPO und N. 4 zu Art. 147 StPO).