Sie darf jedoch keine prozessualen Leerläufe verursachen. Die formelle Natur des Mitwirkungsrechts kommt daher nicht zum Tragen, wenn nach der fraglichen Einvernahme sämtliche Sachverhaltselemente zur Strafbarkeit der einvernommenen Person, gegebenenfalls auch zur adhäsionsweise geltend gemachten zivilrechtlichen Haftung, erstellt sind, soweit sie im Rahmen der - 14 - betreffenden Beweiserhebung erstellbar waren (Urteil des Bundesgerichts 7B_89/2022 vom 31. Juli 2023 E. 3.3.2 m.w.H.)