306 Abs. 2 lit. b StPO). Soweit die Polizei Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_89/2022 vom 31. Juli 2023 E. 3.3.1 m.w.H.).