4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie entgegen Art. 147 StPO keine Möglichkeit gehabt habe, dem am 6. Mai 2024 einvernommenen Beschuldigten Fragen zu stellen, weshalb das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zur Durchführung einer korrekten Befragung des Beschuldigten sowie zur Neubeurteilung des Sachverhalts zurückzuweisen sei. - 13 -