Insgesamt liege keine zweifelhafte Beweislage vor, die eine Anklage nach dem Grundsatz in dubio pro duriore verlangen würde. Bei der vorliegenden klaren Beweislage – Aussagen der Beteiligten und Absenz weiterer Beweismittel – sei eine Verurteilung des Beschuldigten praktisch ausgeschlossen.