Die Beschwerdeführerin wolle, dass eine sexuelle Belästigung zu prüfen sei, wenn es an der Nötigungskomponente fehle und eine nicht konsensuale sexuelle Handlung vorliege. Der Beschuldigte könne aber nicht vorsätzlich handeln, wenn er aufgrund fehlender Kommunikation der Beschwerdeführerin nicht wissen könne, dass sie den Geschlechtsverkehr eigentlich gar nicht wolle. Es liege im Übrigen kein sog. "Stealthing" vor. Die Beschwerdeführerin anerkenne selbst, dass der Beschuldigte nichts heimlich gemacht habe. Von einem nachträglichen Entfernen eines zunächst verwendeten Kondoms könne keine Rede sein.