Insgesamt genüge es für den Tatbestand der Vergewaltigung nicht, dass der Geschlechtsverkehr "nur" gegen den Willen vollzogen werde. Die Missachtung des Kondomwunsches allein sei keine Vergewaltigung, wenn die "Bedingung" nicht mit Widerstand durchzusetzen versucht werde. Die Beschwerdeführerin habe beim Geschlechtsverkehr jeweils "mitgemacht" und das Fehlen des von ihr gewünschten Kondoms damit akzeptiert.