Schilderungen der Beschwerdeführerin nichts passiert bzw. es sei unklar, ob und wie lange die Hand des Beschuldigten an der Hose gewesen sei, die sie habe "weghaben" wollen. Erst am Morgen sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen, zu welchem die Beschwerdeführerin zwar hätte überredet werden müssen, sie jedoch einverstanden gewesen sei, weil der Beschuldigte ein Kondom habe auftreiben können. Sie habe selbst angegeben, gegenüber dem Beschuldigten bestätigt zu haben, dass alles in Ordnung sei.