Der Vorfall vom 1. Februar 2024 zeige die entstandenen Missverständnisse, welche die Beschwerdeführerin im Nachhinein als Übergriffe verstanden haben möchte, exemplarisch. Die Beschwerdeführerin gebe erneut zu, dem Beschuldigten gar nicht verbal mitgeteilt zu haben, dass sie den Geschlechtsverkehr ablehne, obwohl ihr gemäss ihren Angaben an diesem Tag wichtig gewesen sei, den Geschlechtsverkehr zu verhindern. Im geschilderten "gemeinsamen Kampf" sei keine Gewaltanwendung, Bedrohung oder psychische Unterdrucksetzung durch den Beschuldigten erkennbar.