Auch zu den sexuellen Handlungen vom 13. Januar 2024 könne die Beschwerdeführerin keine präzisen Angaben machen und sie sei sich nicht einmal ganz sicher, ob sie sich gewehrt habe. Nötigende Handlungen seien damit nicht ansatzweise erstellt. Zudem habe die Beschwerdeführerin danach beim Beschuldigten übernachtet und sich nicht verbal und für den Beschuldigten erkennbar gegen den Geschlechtsverkehr ausgesprochen.