Die Beschwerdeführerin könne die Einstellung bezüglich des Vorfalls vom 3. Januar 2024 selbst "nachvollziehen". Aufgrund ihrer fehlenden Erinnerung sei hier eine Verurteilung ausgeschlossen. Sie gebe an, nicht einverstanden gewesen zu sein, dass der Beschuldigte keine Kondome gehabt habe, wolle aber nichts dergleichen mitgeteilt haben. Sie sei zwar "ziemlich sicher", ihn weggedrückt zu haben, sei aber dann doch bei ihm geblieben und sie hätten gemeinsam einen Film angeschaut. Es sei keine nötigende Handlung i.S.v. aArt. 190 Abs. 1 StGB erkennbar.