Hinsichtlich des Vorfalls vom 26. Dezember 2023 könne nicht einzig die Darstellung der Beschwerdeführerin massgebend sein. Selbst wenn man vollständig auf ihre Aussagen abstellen würde, werde deutlich, dass auch hier das nötigende Element fehle. Sie gebe zu, dass der Beschuldigte ihre Weigerung bezüglich des von ihm gewünschten Oralverkehrs akzeptiert habe, er es dann aber weiterprobiert habe, bis es schliesslich passiert sei. Sie schildere, dass sie anfänglich den Geschlechtsverkehr habe verhindern wollen, weil der Beschuldigte keine Kondome gehabt habe. Wegen der für ihn empfundenen Gefühle habe sie ihn aber nicht verletzen wollen.