Beim Vorfall vom 25. November 2023 konstruiere die Beschwerdeführerin keine ernsthafte Gewaltanwendung. Sie verkenne, dass sie sich zuerst offenbar minimal "gewehrt" habe, als der Beschuldigte ihr die Kleider ausgezogen habe. Nach einer Unterbrechung – der Beschuldigte habe sich vom Bett entfernt und sie sei nicht einmal aufgestanden – sei sie aber sehr wohl mit dem Geschlechtsverkehr ohne Kondom einverstanden gewesen, wenn sie auch "nicht begeistert" davon gewesen sei. Dasselbe gelte für den zweiten Vorfall in derselben Nacht in Q._____, bei dem die Beschwerdeführerin selbst von ihrem Einverständnis ausgehe.