2.4. Der Beschuldigte macht mit seiner Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, dass zwischen den angeblichen Übergriffen und der Anzeige eine lange Wartezeit auffalle. Die Anzeige sei erst erfolgt, nachdem der Beschuldigte die Beziehung Mitte Februar 2024 beendet habe. Die Beschwerdeführerin sei zudem fremdsuggestiv beeinflusst worden und habe sich erst aufgrund von Diskussionen mit Dritten zur Anzeige entschlossen. Die angeblichen Vorfälle hätten sich allesamt vor dem 1. Juli 2024 ereignet, so dass eine Vergewaltigung gemäss aArt. 190 Abs. 1 StGB eine Nötigung i.S. einer Bedrohung, Gewaltanwendung oder eines psychischen Unterdrucksetzens voraussetze.